Artikel 7 Verzinsung 1. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden ab dem „Ausgabetag“, dem 1. Januar 2021 (einschließlich), bis (einschließlich) zum 31. Dezember 2025 jeweils nachträglich am 1. Januar eines Jahres („Zinszahlungstag“) verzinst. Die Verzinsung während der Laufzeit beträgt nominal 5,25 % p. a. auf den Nennbetrag. 2. Der erste Zinszahlungstag ist der 1. Januar 2022. 3. Der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) sowie der jeweils nachfolgende Zeitraum, beginnend an einem Zinszahlungstag (einschließlich) und endend an dem darauffolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich), bildet die jeweilige „Zinsperiode“. Die Zinsperiode wird kalendergenau berechnet, also mit 365 bzw. 366 Tagen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, werden diese auf Grundlage der aktuellen Tage im Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die Anzahl der aktuellen Tage in der Zinsperiode, berechnet. Die Berechnung erfolgt actual/actual (gemäß ICMA-Methode). Artikel 8 Kündigung 1. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen können während der Laufzeit vom Anleihegläubiger mit einer dreimonatigen Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2023, gekündigt werden. 2. Die Emittentin behält sich das Recht vor, zu jeder Zeit die Inhaber-Teilschuldverschreibungen insgesamt, nicht jedoch teilweise, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende eines Inhaber- Monats vorzeitig zu kündigen, sofern Teilschuldverschreibungen wesentliche steuerlichen, wertpapierrechtlichen und/oder aufsichtsrechtlichen Umstände eintreten, eingetreten sind oder ein solcher Eintritt voraussichtlich absehbar Inhaber- Teilschuldverschreibungen zusätzliche Steuern, Beiträge, Abgaben oder sonstige Aufwendungen zu leisten hätte. Die Kündigungserklärung ist in einem solchen Fall sämtlichen Anleihegläubigern der Inhaber- Teilschuldverschreibung gegenüber unabhängig vom Ort der Verwahrung der Schuldverschreibungen durch Bekanntmachung gemäß Artikel 17 als zugegangen anzusehen. Im Fall der Kündigung wird die Emittentin die Inhaber-Teilschuldverschreibungen am Kündigungsstichtag zum Nennbetrag vorzeitig tilgen. im Vergleich zum Zeitpunkt der Emission der Änderungen kapitalmarktrechtlichen, der ist, demzufolge die Emittentin in Bezug auf die 3. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Anleihegläubiger ist in diesem Fall berechtigt, seine Inhaber-Teilschuldverschreibungen insgesamt zu kündigen und die sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tage der Rückzahlung angelaufener Zinsen zu verlangen. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn i. ii. iii. iv. v. die Emittentin wesentliche Verpflichtungen oder Zusicherungen aus diesen Anleihebedingungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Als nicht ordnungsgemäße Erfüllung gilt insbesondere, wenn die Emittentin ihren Auszahlungsverpflichtungen nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit nachgekommen ist; die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung allgemein bekannt gibt oder ihren Anleihegläubigern eine allgemeine Regelung zur Bezahlung ihrer Schulden anbietet oder ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder einen Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abweist; die Emittentin in Liquidation tritt oder ihre Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend einstellt, alle oder wesentliche Teile ihrer Vermögenswerte veräußert oder anderweitig abgibt und dadurch den Wert ihres Vermögens wesentlich vermindert; die Emittentin im Zusammenhang mit einem Umgründungsvorgang (etwa einer Verschmelzung, Aufspaltung, Umwandlung) untergeht, wobei dieses Kündigungsrecht jedoch nicht besteht, wenn die Verpflichtungen aus der gegenständlichen Anleihe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, der Rechtsnachfolger der Emittentin den Anleihegläubigern gleichartige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wird und die Kreditwürdigkeit des Rechtsnachfolgers gleich oder höher ist als die der Emittentin, oder bei einem Firmenverkauf. 2