Zusicherungen Artikel 5 Die Emittentin verpflichtet sich gegenüber den Anleihegläubigern, bis zur Rückführung der Inhaber- Teilschuldverschreibungen, keine Gewinnausschüttungen vorzunehmen, wenn sie damit die Fähigkeit, ihren Verpflichtungen zu Zins- und Tilgungszahlungen aus der Anleihe nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt. Laufzeit Artikel 6 Die Laufzeit der Anleihe beginnt am 1. April 2023 und endet am 31. Dezember 2028 (einschließlich), ohne dass es einer Kündigung oder sonstigen Auflösungserklärung der Emittentin bedarf. Im Fall einer Kündigung nach Maßgabe von Artikel 8 verkürzt sich die Laufzeit entsprechend. Verzinsung Artikel 7 1. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden ab dem „Ausgabetag“, dem 1. April 2023 (einschließlich), bis (einschließlich) zum 31. Dezember 2028 jeweils nachträglich am 1. Januar eines Jahres („Zinszahlungstag“) verzinst. Die Verzinsung während der Laufzeit beträgt nominal 4,75 % p. a. auf den Nennbetrag. 2. Der erste Zinszahlungstag ist der 1. Januar 2024. 3. Der Zeitraum zwischen dem 1. April 2023 (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) sowie der jeweils nachfolgende Zeitraum, beginnend an einem Zinszahlungstag (einschließlich) und endend an dem darauffolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich), bildet die jeweilige „Zinsperiode“. Die Zinsperiode wird kalendergenau berechnet, also mit 365 bzw. 366 Tagen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, werden diese auf Grundlage der aktuellen Tage im Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die Anzahl der aktuellen Tage in der Zinsperiode, berechnet. Die Berechnung erfolgt actual/actual (gemäß ICMA-Methode). 4. Die Zahlung der Zinsen erfolgt Zug-um-Zug gegen die Übertragung des jeweiligen Zinsscheins im Original an die Emittentin durch den Anleihegläubiger und seiner Mitteilung, auf welche Bankverbindung die Rückzahlung erfolgen soll, sofern dies von den Angaben im Zeichnungsschein bzw. der Übertragungsanzeige abweicht. Um die Auszahlung bei Fälligkeit zu gewährleisten, müssen die jeweiligen Zinsscheine im Original am 31. Dezember des zu verzinsenden Jahres bei der Emittentin vorliegen und die Rückseite vollständig ausgefüllt sein. Hierzu sind der Vor- und Nachname, die Anschrift, die Bankverbindung, bestehend aus Kontoinhaber, IBAN und BIC, sowie den steuerlichen Angaben, bestehend aus Geburtsdatum, Steuernummer und -identifikationsnummer und Sitz des Finanzamtes, anzugeben. Bei der Vorlage eines Zinsscheins ab dem 10. Januar nach dem zu verzinsenden Jahr, muss bei der Emittentin ein gesonderter Auszahlungsprozess erfolgen. Für diesen zusätzlichen Aufwand erhebt Emittentin eine pauschale Aufwandsvergütung in Höhe von Euro 50,00. Artikel 8 Kündigung 1. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen können während der Laufzeit vom Anleihegläubiger mit einer dreimonatigen Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden. 2. Die Emittentin behält sich das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Emittentin aus wichtigem Grund ist die Emittentin berechtigt, Inhaber- Teilschuldverschreibungen zu kündigen und die sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag, zuzüglich bis zum Tage der Rückzahlung angelaufener Zinsen, vorzunehmen. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, sofern im Vergleich zum Zeitpunkt der Emission der Inhaber-Teilschuldverschreibungen wesentliche Änderungen der kapitalmarktrechtlichen, steuerlichen, wertpapierrechtlichen und/oder aufsichtsrechtlichen Umstände eintreten, eingetreten sind oder ein solcher Eintritt voraussichtlich absehbar ist, demzufolge die Emittentin in Bezug auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zusätzliche Steuern, Beiträge, Abgaben oder sonstige Aufwendungen zu leisten hätte. Diese außerordentliche Kündigung muss gegenüber allen Anleihegläubigern erfolgen. Diese außerordentliche Kündigung muss in einem solchen Fall gegenüber allen Anleihegläubigern erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in einem solchen Fall sämtlichen Anleihegläubigern der Inhaber- Teilschuldverschreibungen gegenüber, unabhängig vom Ort der Verwahrung der Einzelurkunde(n), durch Bekanntmachung gemäß Artikel 17 als zugegangen anzusehen. 3. Ein Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Inhaber-Teilschuldverschreibungen insgesamt außerordentlich zu kündigen und die sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tage der Rückzahlung angelaufener Zinsen zu verlangen. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn 2